Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Aktualisiert am 01.06.2024

Allgemeine Geschäfts-/Nutzungsbedingungen (AGB)


der

 

NETZWERKZEUG GmbH

Zwickauer Str. 25

D-08393 Meerane

 

Die NETZWERKZEUG GmbH (nachfolgend Lizenzgeber genannt) erbringt ausschließlich Dienste gegenüber Unternehmen im Sinne von §14 BGB (nachfolgend Lizenznehmer genannt) und stellt ein webbasiertes Kunden-/Mandantenportal und virtuellen Datenraum (nachfolgend „NETZWERKZEUG genannt) gegen Entgelt zur Verfügung.


§ 1  Vertragsgegenstand


1.  Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Nutzungsgewährung des NETZWERKZEUGs nebst Einräumung der zu derer vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.
2.  Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das NETZWERKZEUG über einen Onlinezugang zur Verfügung, welcher nur genutzt werden kann, sofern der Lizenznehmer über einen eigenen Internetzugang verfügt und mit dem Internet verbunden ist. Nach Einrichtung des persönlichen Administrator-Accounts, kann der Lizenznehmer Kunden anlegen, ändern und löschen sowie Dateien hochladen, verändern, herunterladen und löschen.
3.  Das NETZWERKZEUG ermöglicht dem Lizenznehmer das Speichern von Informationen und Dokumenten auf dem vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Server. Der Lizenzgeber trägt im Rahmen der technischen Verfügbarkeit dafür Sorge, dass der Lizenznehmer die Möglichkeit des Zugriffs, auf den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz hat.
4.  Der Lizenznehmerkann eine vertraglich vereinbarte Anzahl von Zugängen und Verträgen an Dritte (z.B. Kunden des Lizenznehmers) freigegeben. Das geschieht mittels eines vom Lizenznehmer angestoßenen Registrierungsprozesses innerhalb des NETZWERKZEUGs. Auf die eingegebenen Daten kann der Dritte je nach Rechtefreigabe lesend oder schreibend zugreifen und Dateien hinterlegen. Vom Kunden des Lizenznehmers eingegebene Daten und hochgeladene Dateien kann der Lizenznehmer nur nach erfolgter Freigabe durch den Kunden Zugriff erhalten. Diese Freigabe kann durch den Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden.
5.  Bei entsprechender Voraussetzung und Einstellung des NETZWERKZEUGs, können Verträge des Kunden des Lizenznehmers automatisch vom Verwaltungsprogramm des Lizenznehmers aktualisiert werden, sofern eine technische Schnittstelle zum Verwaltungsprogramm besteht.

6.  Ebenso kann der Kunde des Lizenznehmers über das System mit dem Lizenznehmer kommunizieren. Das NETZWERKZEUG stellt den Datenaustausch und den Kontakt mit dem Kunden des Lizenznehmers und ihm selbst her und speichert den Verlauf der Kommunikation.


§ 2  Zustandekommen des Vertrages


Vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Regelung kommt der Vertrag mit Rechnungsversand der ersten Zahlung (z.B. über Zoho Billings) und mit erfolgter Bereitstellung der Leistung durch den Lizenzgeber unter gleichzeitiger Übermittlung des Freischaltungslinks zustande.

Zoho Billings ist eine Managementsoftware für die Verwaltung periodischer Abrechnungen und Abonnements. Zoho Books ist eine Buchhaltungssoftware für die Rechnungsstellung, Abrechnung der Tippgeber, Automatisierung der Workflows und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen.


§ 3  Rechteeinräumung


1.  Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gemäß § 5 dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Nutzungsvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des NETZWERKZEUGsim Rahmen dieses Vertrages. Vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gemäß § 5 dieses Vertrags werden Leistungen des Lizenzgebers nicht fällig.

2.  Die vertragsgemäße Nutzung umfasst den Onlinezugang zu dem NETZWERKZEUG. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Inhalt dieses Vertrages sowie der Anlage AVV des Vertrages.

3.  Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt den Zugang zu dem NETZWERKZEUG zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder das NETZWERKZEUG öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

4.  Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung des NETZWERKZEUGs unverzüglich und vollständig einzustellen. Der Lizenzgeber ist in diesem Falle berechtigt, den Zugriff des Lizenznehmers auf das NETZWERKZEUG zu sperren.


§ 4  Pflichten und Obliegenheiten des Lizenzgebers


1.  Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das NETZWERKZEUG zur Nutzung ausschließlich über das Internet zur Verfügung und ermöglicht den Zugriff auf das NETZWERKZEUG über eine beim Lizenznehmer vorhandene und von jenen eigens unterhaltene Internetverbindung. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Störungen in den Telekommunikationsleitungen und Leitungsnetzen im Internet und/oder des Datenverkehrs im Internet. Die Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Internetzugangs seitens des Lizenznehmers obliegen alleine dem Lizenznehmer, nicht dem Lizenzgeber.

2.  Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer innerhalb von 3 Werktagen nach erfolgter Bereitstellung der Administrator-Daten eine E-Mail zum Login in das NETZWERKZEUG.

3.  Der Lizenzgeber gewährleistet die Betriebsbereitschaft des NETZWERKZEUGs sowie den vertraglich vereinbarten Funktionsumfang während der gesamten Vertragslaufzeit.

4.  Eine Verfügbarkeit des Internetservers des vom Lizenzgeber beauftragten Providers wird nicht vereinbart. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass insbesondere bei Störungen oder Wartungsarbeiten des Providers ein Zugriff auf den Server nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

5.  Dem Lizenzgeber übernimmt keinerlei Verantwortung für durch den Lizenznehmer und / oder seiner Kunden eingestellte Dokumente. Eine Prüfung dieser Dokumente ist für den Lizenzgeber weder zumutbar noch technisch möglich.

6.  Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugriff des Lizenznehmers zum NETZWERKZEUG vorübergehend zu sperren, sofern ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 5 vorliegt. Die Sperrung des Zugriffs des Lizenznehmers zu das NETZWERKZEUG wird durch den Lizenzgeber wieder aufgehoben, sobald der Verdacht ausgeräumt wurde.


§ 5  Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers


1.  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Lizenzgebühren zu entrichten.

2.  Eine vereinbarte und vom Lizenznehmer zu entrichtende Einweisungspauschale sowie sonstige einmalige Kosten sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. § 2 dieses Vertrages zur Zahlung fällig.

3.  Die Zahlung der ersten laufenden Lizenzgebühr wird in der vereinbarten Höhe direkt nach Ablauf des kostenfreien Testzeitraums fällig, ist im Voraus zu entrichten und wird bei einer Bestellung über Zoho Billings über die angebotenen Bezahloptionen (SEPA/Lastschrift oder Kreditkarte) beglichen.

4.  Bei einer Bestellung über einen anderen Weg als Zoho Billings wird die Zahlung der ersten laufenden Lizenzgebühr in der vereinbarten Höhe direkt nach Ablauf des kostenfreien Testzeitraums fällig, ist im Voraus zu entrichten und wird soweit nicht anders schriftlich vereinbart über die angebotenen Bezahloptionen (SEPA/Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung) beglichen.

5.  Die weiteren laufenden Lizenzgebühren sind bei dreijährlicher, zweijährlicher, jährlicher bzw. unterjähriger Zahlweise jeweils zum Kalendertag des Beginn-Monats eines jeden Vertragsjahres bzw. Abrechnungszeitraums fällig.

6.  Im Falle einer Rücklastschrift werden dem Lizenznehmer eine Gebühr von 5,00 € je fehlgeschlagener Zahlung sowie eine Transaktionsgebühr von 1,25% zzgl. 0,20 € (umsatzsteuerfrei) berechnet. Zudem wird eine Rücklastbearbeitung von 7,00 € in Rechnung gestellt.

7.  Die Kosten für Mahnungen betragen 7,00 € für die erste Mahnung (nach 10 Tagen) und 10,00 € für die zweite Mahnung (nach 20 Tagen). Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge ist nicht möglich.

8.  Sollte der Lizenznehmer mit der Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren sowie den in Rechnung gestellten Mahnkosten einen Monat in Verzug geraten, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, fällige Leistungen zu verweigern und den Zugang zu NETZWERKZEUG zu sperren, bis der Verzug behoben ist. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer in solchen Fällen die Sperrung mit einer Vorankündigungsfrist von zehn Tagen mitteilen, um den Verzug zu beheben. Im Falle einer berechtigten Sperrung des Accounts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren, weder vollständig noch teilweise. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Lizenzgebers aufgrund von Zahlungsverzug bleiben davon unberührt.

9.  Der Lizenznehmer stimmt zu, dass die Rechnungsstellung ausschließlich über das Zoho Kundenportal (https://billing.zoho.eu/portal/netzwerkzeug/login) erfolgt und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist. Abhängig von der gewählten Bezahloption wird die Rechnung zusätzlich per E-Mail versandt.­­­

10.  Der Lizenznehmer hat auftretende Mängel des NETZWERKZEUGs und Probleme hinsichtlich einer einwandfreien Anwendung dem Lizenzgeber in Form einer detaillierten Fehlerbeschreibung in Textform per Supportformular (https://helpcenter.netzwerkzeug.com/portal/de/newticket) mitzuteilen, damit der Lizenzgeber die Mängel im Rahmen seiner Obliegenheit gemäß §4 Abs. 3. dieses Vertrages zeitnah nachkommen kann. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber geeignete Informationen und ggf. geeignete Unterlagen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder über die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung zu stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. Fehlerbehebung mitzuwirken.

11.  Der Lizenznehmer hat die in seinem persönlichen Zugangsbereich des NETZWERKZEUGs hinterlegten Profildaten (Kontaktdaten, insbesondere die E-Mail-Adresse) stets aktuell zu halten, um die reibungslose Kommunikation mit dem Lizenzgeber zu gewährleisten. Der Lizenzgeber kommuniziert mit dem Lizenznehmer grundsätzlich per E-Mail oder über Tickets innerhalb von Zoho. Hierbei gelten die E-Mails und Tickets des Lizenzgebers als dem Lizenznehmer zugegangen, wenn die Benachrichtigungsmails im jeweiligen E-Mail-Account des Lizenznehmers abrufbar zur Verfügung stehen. Davon unberücksichtigt bleibt, ob die E-Mail des Lizenzgebers aufgrund einer lediglich vom Lizenznehmer beeinflussbaren Einstellung eines etwaigen Spam-Filters oder vergleichbaren Programme tatsächlich in den vom Lizenznehmer regelmäßig beobachteten persönlichen Posteingang gelangt oder vom E-Mail-Verwaltungsprogramm des Lizenznehmers einem Spam-Ordner o.ä. zugeordnet wird.

12.  Der Lizenznehmer übernimmt eine Sicherung seiner in das NETZWERKZEUG eingestellten Dokumente selbst. Der Lizenznehmer teilt seine persönlichen Zugangsdaten zu das NETZWERKZEUG keinen Dritten mit. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch Dritte verhindert wird. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass Dritten das Passwort bekannt geworden ist, dieses Passwort unverzüglich zu ändern und optional mit einer 2-Faktor-Authentisierung abzusichern.

13.  Der Lizenznehmer darf keine Informationen und Dokumente in das NETZWERKZEUG einstellen, deren Inhalt sowie Speicherung und Nutzung gegen geltende Gesetze, insbesondere Strafrecht, Datenschutzrecht, Urheber- und Markenrechte sowie Rechte Dritter verstößt. Das Einstellen von Dokumenten Dritter ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung gestattet. Ein Verstoß des Lizenznehmers gegen die vorgenannten Verpflichtungen berechtigt dem Lizenzgeber zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages.

14.  Verstößt der Lizenznehmer gegen seine Pflichten und Obliegenheiten nach § 5 dieses Vertrages, so ist er zur Unterlassung jedes weiteren Verstoßes sowie zum Ersatz des, dem Lizenzgebers entstandenen und künftig entstehenden Schadens sowie zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß des Lizenznehmers verursacht wurden, verpflichtet. Der Lizenznehmer hat notwendige Rechtsverteidigungskosten, die dem Lizenzgeber bei einem durch den Lizenznehmer verursachten Schaden entstehen, zu tragen. Sonstige Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Sperrung des Zugangs und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

15.  Der Lizenznehmer ist verantwortlich dafür, dass der Kunde des Lizenznehmers die Datenschutzerklärungen und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Lizenznehmers bestätigt und einhält.


§ 6  Laufzeit und Kündigung


1.  Der Vertrag wird bei den Versionen mit monatlicher Abrechnung für die Dauer von 1 Monat geschlossen (Vertragslaufzeit) und beginnt mit Zustandekommen des Vertrages gem. §2.

Bei den Abonnements mit monatlicher Abrechnung kann der Vertrag durch jede Partei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um einen weiteren Monat.

2.  Der Vertrag wird bei den Abonnements mit jährlicher Abrechnung für die Dauer von 1 Jahr geschlossen (Vertragslaufzeit) und beginnt mit Zustandekommen des Vertrages gem. §2.

Bei den Abonnements mit jährlicher Abrechnung kann der Vertrag durch jede Partei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um weitere 12 Monate.

3.  Der Vertrag für Abonnements mit zweijährlicher Abrechnung wird für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen (Vertragslaufzeit) und tritt mit Zustandekommen des Vertrages gemäß §2 in Kraft.

Für Abonnements mit einer Abrechnung über 2 Jahre kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sollte keine fristgerechte Kündigung erfolgen, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 24 Monate.

4.  Der Vertrag für Abonnements mit dreijährlicher Abrechnung wird für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen (Vertragslaufzeit) und tritt mit Zustandekommen des Vertrages gemäß §2 in Kraft.

Für Abonnements mit einer Abrechnung über 3 Jahre kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sollte keine fristgerechte Kündigung erfolgen, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 36 Monate.

5.  Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er das NETZWERKZEUG über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

6.  Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Lizenzgebers, soweit der Lizenznehmer sich zwei Monate mit der Zahlung der Lizenzgebühren in Verzug befindet oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenz-verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder er gegen die Regelungen der  §3 Abs. 3 und/oder §5 Abs. 13 dieses Vertrages verstößt.

7.  Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

8. Die Kündigung, auch eine Teilkündigung (Downgrade), durch den Lizenznehmer muss über das Online-Formular https://formulare.netzwerkzeug.com/kuendigung erfolgen. Eine Kündigung durch den Lizenzgeber bedarf der Textform (E-Mail an hinterlegten Ansprechpartner). Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Sofern eine Kündigung aufgrund einer nicht angekündigten oder geänderten E-Mail-Adresse des Vertragspartners nicht zugestellt werden kann, wird die Kündigung als rechtzeitig erfolgt angesehen, wenn der fristgerechte Versuch unternommen wurde, sie an die bisher bekannte E-Mail-Adresse des Vertragspartners zuzustellen.

9.  Mit der Beendigung des Vertrages endet das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des NETZWERKZEUGs. Der Lizenzgeber wird mit Beendigung des Vertrages den Zugang des Lizenznehmers zu das NETZWERKZEUGsperren und die Daten unwiderruflich im Sinne von § 10 Nr. 5 löschen.


§ 7  Wechsel zu einem anderen Abonnement (Upgrade / Downgrade)


1.  Der Wechsel zu einem größeren Abonnement (Upgrade), die Erweiterung des Umfangs der bestehenden Version sowie die Änderung der Zahlungsweise sind jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich. Hierzu muss ein Antrag über das Online-Formular https://formulare.netzwerkzeug.com/aenderung gestellt werden. Mit dem Datum des Upgrades wird der laufende Abrechnungszeitraum tagesgenau anteilig abgerechnet und es beginnt eine neue Laufzeit (Monat oder Jahr) mit dem größeren Abonnement. Bereits getätigte Zahlungen für das kleinere Abonnement werden anteilig auf das größere Abonnement angerechnet. Gleiches gilt, wenn von einer monatlichen Zahlungsweise auf eine jährliche Zahlungsweise umstellen möchte.

2.  Der Wechsel zu einem kleineren Abonnement (Downgrade) ist mit Frist von 1 Monat zum Ablauf der gebuchten Laufzeit möglich. Gleiches gilt, wenn der Kunde von einer jährlichen Zahlungsweise auf eine monatliche Zahlungsweise umstellen möchte.


§ 8  Instandhaltung


1.  Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des NETZWERKZEUGs während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung des NETZWERKZEUGs keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Mängel in angemessener Zeit beseitigen.

2.  Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel des NETZWERKZEUGs nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Mängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

3.  Der Lizenzgeber haftet nicht für Fehler, die durch eine unsachgemäße oder nicht vertragskonforme Nutzung des NETZWERKZEUGs verursacht werden.


§ 9  Haftung


1.  Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

2.  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

3.  Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.

4.  Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in das NETZWERKZEUG eingegebenen und gespeicherten Daten haftet der Lizenzgeber nicht.

5.  Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust der auf den Servern des Lizenzgebers gespeicherten Kundendaten und anderweitigen Daten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber führt zusätzlich in regelmäßigen Abständen eine eigene Sicherung der kompletten Datenbestände des NETZWERKZEUGs durch. Der Lizenznehmer hat hierauf jedoch keinen Rechtsanspruch.

6.  Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.


§ 10  Vertraulichkeit und Datenschutz


1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen - in der jeweils gültigen Fassung - und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung entsprechend zu überwachen.

2.  Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden, es sei denn, die jeweilige Person willigt ausdrücklich in die anderweitige Verwendung seiner persönlichen Daten ein. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a.)  die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b.)  die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c.)  die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

4.  Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

5.  Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Maßgabe der DSGVO ab.

6.  Der Lizenzgeber behält sich vor, für die Abwicklung des Vertrages Dritte einzuschalten. Hierbei hält der Lizenzgeber die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

7.  Der Lizenzgeber verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Lizenzgeber wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und diese dem Lizenznehmer auf Verlangen nachweisen. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass der Lizenzgeber die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.


§ 11  Datensicherheit


1.  Die Plattform das NETZWERKZEUGist mit TSL verschlüsselt.

2.  Der Aufruf des Login-Maske des NETZWERKZEUGsüber den Web-Browser erfolgt grundsätzlich über TLS-Verschlüsselung. Der Lizenznehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass die Dateneingabe sowie die Dokumente, die in das NETZWERKZEUG hochgeladen werden, frei von etwaigen Viren oder Ähnlichem sind.

3.  Wenn der Lizenznehmer und/oder ein Nutzer innerhalb der von ihm lizenzierten Instanz des NETZWERKZEUGs seinen Benutzernamen und/oder sein Passwort vergessen hat, kann er einen passwortlosen Login-Link auf seine E-Mail-Adresse anfordern.

Der Login kann zusätzlich mit einer 2-Faktor-Authentisierung abgesichert werden. Die Anmeldung mit dem passwortlosen Login-Link ist auch bei aktiver 2-Faktor-Auhtentisierung weiterhin möglich

4.  Nach Beendigung des Vertrages werden die Daten des Lizenznehmers entsprechend gelöscht, soweit diese nicht zu Abrechnungszwecken oder zur Verfolgung von rechtlichen Ansprüchen des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer notwendig sind.


§ 12  Änderungen der Leistungen / Nutzungsentgelte


1.  Der Lizenzgeber behält sich vor, die angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten, es sei denn, es ist für den Lizenznehmer nicht zumutbar.

2.  Der Lizenzgeber behält sich darüber hinaus vor, die angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten, soweit der Lizenzgeber verpflichtet ist, die Übereinstimmung der von dem Lizenzgeber angebotenen Leistungen mit dem auf die Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die geltende Rechtslage ändert;

a.)  soweit der Lizenzgeber damit einem gegenüber dem Lizenzgeber ergangenen Gerichtsurteil oder einer behördlichen Entscheidung nachzukommen hat;

b.)  soweit die jeweilige Änderung notwendig ist, um bestehende Sicherheitslücken zu schließen;

c.)  wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Lizenznehmer ist; oder

d.)  wenn die Änderung rein technischer oder prozessualer Natur ohne wesentliche Auswirkungen für den Lizenznehmer ist.

3.  Änderungen mit lediglich unwesentlichem Einfluss auf die Funktionen der Software stellen keine Leistungsänderungen im Sinne von §12 Abs. 1 dar. Dies gilt insbesondere für Änderungen rein graphischer Art und die bloße Änderung der Anordnung von Funktionen.

4.  Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarten Nutzungsentgelte entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen, Preiserhöhungen der Softwarepartner und /oder der Steuern zu erhöhen.

a.)  Der Lizenzgeber teilt dem Lizenznehmer die beabsichtigte Preiserhöhung schriftlich mit einer Vorankündigungsfrist von zwei Monaten mit.

b.)  Eine Preiserhöhung darf nur einmal pro Kalenderjahr vorgenommen werden und ist ungeachtet des tatsächlichen Kostenanstiegs grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 8% des bisherigen Preises zulässig.

c.)  Eine darüberhinausgehende Preissteigerung ist nur zulässig, wenn seit der letzten Preisanpassung auch der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) in diesem Zeitraum um mehr als 8% gestiegen ist. In diesem Fall ist eine Preisanpassung bis zur Höhe des Anstiegs des VPI zulässig.

d.)  Erhöhen sich die Preise innerhalb von 12 Monaten um mehr als 8 %, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen.

e.)  Von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen sind Entgelterhöhungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Lizenznehmer bereits angekündigt waren. Letztgenannte Entgelterhöhungen bedürfen keiner besonderen Mitteilung.

f.)  Unabhängig von den Regelungen unter Ziffer §12 Abs. 4. a.) bis d.) ist eine Preisanpassung stets zulässig und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist möglich, wenn und soweit damit einer Veränderung des gesetzlichen Umsatzsteuerbetrages Rechnung getragen wird.


§ 13  Änderungen der Nutzungsbedingungen


1.  Der Lizenzgeber behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, es ist für den Lizenznehmer nicht zumutbar. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über Änderungen der Nutzungsbedingungenrechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Lizenznehmer der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Nutzungsbedingungenals vom Lizenznehmer angenommen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

2.  Der Lizenzgeber behält sich darüber hinaus vor, Nutzungsbedingungen zu ändern,

a.)  wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Lizenznehmer ist;

b.)  wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben wesentliche Auswirkungen für den Lizenznehmer;

c.)  soweit der Lizenzgeber verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Nutzungsbedingungenmit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die geltende Rechtslage ändert;

d.)  soweit der Lizenzgeber damit einem gegenüber dem Lizenzgeber ergangenen Gerichtsurteil oder einer behördlichen Entscheidung nachzukommen hat;

e.)  soweit der Lizenzgeber zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den Nutzungsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.

Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über solche Änderungen der Nutzungsbedingungen über die beim Lizenzgeber hinterlegte E-Mail des Lizenznehmers informieren.

3.  Das außerordentliche Kündigungsrecht des Lizenznehmers nach § 6 Abs. 5 bleibt von etwaigen Änderungen der Leistungen oder Nutzungsbedingungen nach dieser Vorschrift unberührt.


§ 14  Abtretungsverbot


Sämtliche sich aus diesem Nutzungsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.


§ 15  Sonstiges


1.  Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

2.  Der Lizenznehmer darf Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben an das NETZWERKZEUG nicht verändern. Der Lizenznehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht mit dem Label „NETZWERKZEUG“ werben oder im Geschäftsverkehr auf den Lizenzgeber hinweisen.

3.  Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft. Dem Lizenznehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

4.  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

5.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

6.  Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

7.  Der Erfüllungsort ist Meerane. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Passau (Sitz der Geschäftsleitung), sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

8.  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.       

 


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